PFERDESPORTVEREIN THUN
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Statuten

1. Name, Sitz, Zweck
2. Mitgliedschaft
3. Organe
A. Die Mitgliederversammlung
B. Der Vorstand
C. Die Rechnungsrevision
4. Statutenrevision und Auflösung

​
​Name, Art. 1
Unter dem Namen „Pferdesportverein Thun“ besteht ein Verein von unbestimmter Dauer im Sinne von Art. 60ff.ZGB.

Sitz, Art. 2
Der Sitz des Vereins ist Thun.

Zweck, Art. 3
Der Pferdesportverein Thun hat den Zweck:
  1. Zusammenschluss aller Pferdefreunde zur Pflege des Pferdesportes und Erhaltung des Pferdes, sowie zur Pflege der sportlichen Kameradschaft.
  2. Erziehung seiner Mitglieder zur einwandfreien Ausübung des Pferdesportes.
  3. Förderung und Unterstützung regionaler und nationaler Pferdesportveranstaltungen.
  4. Pflegen der Beziehungen zu den Behörden der Stadt und Kanton sowie anderen Pferdesportvereinen und übergeordneten Organisationen.

​
Aufnahme, Art. 4
Mitglied des Pferdesportvereins Thun kann jeder Pferdesportfreund und jede Unternehmung werden, die sich mit dem Zweck des Vereins identifizieren und die Zielsetzungen unterstützen. Die Mitgliedschaft beginnt mit der Aufnahme durch den Vorstand nach Eingang der schriftlichen Beitrittserklärung sowie Anerkennung der Statuten.

Mitgliederkategorien
Der Pferdesportverein Thun besteht aus folgenden Mitgliederkategorien:
  1. Aktivmitglieder inkl. Junioren
  2. Passivmitglieder
  3. Gönner (als Einzelmitglied)
  4. Gönner (als Firmenmitglied)
  5. Ehrenmitglieder
Als Junior gilt, wer das 20. Altersjahr noch nicht erreicht hat.

Verlust der Mitgliedschaft, Art. 5
Die Mitgliedschaft erlischt:
  1. durch freiwilligen Austritt, der jedoch nur gestützt auf eine schriftliche Mitteilung an den Vorstand auf Ende des betreffenden Jahres erfolgen kann
  2. sofern die Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind
  3. durch Erlöschen der Firma (Mitgliederkategorie D)
  4. durch Ausschluss

Ausschluss
Ein Ausschluss kann durch den Vorstand ohne Angabe der Gründe ausgesprochen werden, wenn ein Mitglied trotz Mahnung den in den Statuten festgelegten Verpflichtungen oder weiteren verbindlichen Beschlüssen des Pferdesportvereins Thun nicht nachkommt oder den Interessen gröblich zuwiderhandelt. Es besteht kein Anspruch auf das Vereinsvermögen.

Pflichten, Art. 6
Jedes Mitglied ist zur Einhaltung der Statuten und zur Befolgung der Beschlüsse des Vorstandes bzw. der Mitgliederversammlung verpflichtet, sowie gehalten, bei der Organisation und Durchführung von Vereinsanlässen mitzuhelfen.

Beitrag Art. 7
Die Höhe der Jahresbeiträge für die einzelnen Mitgliederkategorien wird von der ordentlichen Mitgliederversammlung jährlich festgelegt. Die Vorstandsmitglieder sind während ihrer Amtszeit vom Mitgliederbeitrag befreit.

Haftung, Art. 8
Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet nur das Vereinsvermögen.

​
Organe, Art. 9
Die Organe des Pferdesportvereins Thun sind:
  1. die Mitgliederversammlung
  2. der Vorstand
  3. die Rechnungsrevisoren

Ordentliche und ausserordentliche Mitgliederversammlung, Art. 10
  1. auf Einladung des Vorstandes findet alljährlich im zweiten Semester die ordentliche Mitgliederversammlung statt.
  2. Ausserordentliche Mitgliederversammlungen können durch den Vorstand oder auf schriftliches Begehren von wenigstens einem Viertel aller Mitglieder jederzeit einberufen werden.

Einberufung, Art. 11
Die Einladung zur Mitgliederversammlung hat durch den Vorstand mindestens 10 Tage vorher unter Angabe der Traktanden schriftlich zu erfolgen.

Stimmrecht, Art. 12
  1. Für Beschlüsse und Wahlen gilt offene Abstimmung und das Einfache Mehr der anwesenden Mitglieder. Auf Verlangen eines Mitgliedes ist die Abstimmung geheim durchzuführen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Stichentscheid, bei Wahlen entscheidet bei Stimmengleichheit das Los.
  2. Für Änderungen der Statuten ist Zweidrittelsmehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich.
  3. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder.
  4. Mitglieder aller Kategorien haben je eine Stimme.

Aufgabe und Befugnisse, Art. 13
Die Aufgaben und Befugnisse der Mitgliederversammlung sind:
  1. Genehmigung des Jahresberichtes, der Jahresrechnung und zur Kenntnisnahme des Revisionsberichtes
  2. Festsetzung der Jahresbeiträge
  3. Wahl des Präsidenten, der übrigen Mitglieder des Vorstnades und der Rechnungsrevisoren
  4. Beschlussfassung über Anträge des Vorstandes oder von Mitgliedern
  5. Änderung der Vereinsstatuten
  6. Auflösung des Vereins
Über die von der Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse ist ein Protokoll zu führen.

Zusammensetzung und Amtsdauer, Art. 14
  1. Der Vorstand besteht aus mind. 5 Mitgliedern
  2. Die Amtsdauer beträgt drei Jahre. Die Mitglieder des Vorstandes sind wieder wählbar.
  3. Der Präsident wird durch die Mitgliederversammlung bestimmt; im Übrigen konstituiert sich der Vorstand selbst.
  4. Das Erlassen eines funktionsbezogenen Geschäfts- bzw. Organisationsreglements ist ihm freigestellt.

Einberufung, Art. 15
Der Vorstand wird vom Präsidenten einberufen, so oft es die Geschäfte erfordern, oder wenn zwei seiner Mitglieder schriftlich eine Sitzung verlangen.

Aufgaben und Befugnisse, Art. 16
Der Vorstand erledigt alle Geschäfte des Vereins, soweit sie nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten sind. Insbesondere hat er folgende Aufgaben:
  1. Vertretung des Vereins gegen aussen.
  2. Vorbereitung der Geschäfte der Mitgliederversammlung und Antragstellung an diese.
  3. Genehmigung des Protokolls der Mitgliederversammlung.
  4. Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.
  5. Durchführung regionaler und nationaler Anlässe.
  6. Beschlussfassung über die Aufnahme neuer Mitglieder.
  7. Ausschluss von Mitglieder

Unterschrift, Art. 17
Der Präsident, oder im Verhinderungsfalle der Vizepräsident, zeichnet mit Sekretär oder dem Kassier zusammen rechtsverbindlich für den Verein.

​Zusammensetzung und Amtsdauer, Art. 18
  1. Die Kontrollstelle des Vereins besteht aus zwei als Rechnungsrevisoren gewählten Personen.
  2. Die Amtsdauer beträgt drei Jahre. Die Rechnungsrevisoren sind wieder wählbar.
  3. Die Rechnungsrevisoren haben jährlich die Rechnungsführung des Pferdesportvereins Thun und die Jahresrechnung eingehend zu prüfen, der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten und Antrag zu stellen. Sie sind gehalten, an der ordentlichen Mitgliederversammlung persönlich teilzunehmen.


Statutenrevision, Art. 19
Die vorliegenden Vereinsstatuten können durch die Mitgliederversammlung jederzeit geändert werden. Für einen Revisionsbeschluss ist das Zweidrittelsmehr der anwesenden Mitglieder erforderlich

Auflösung, Art. 20
  1. Die Auflösung des Vereins kann nur mit Zweidrittelsmehrheit von einer Mitgliederversammlung beschlossen werden, an der wenigstens zwei Drittel sämtlicher Mitglieder anwesend sind. Weist eine derartige Mitgliederversammlung die notwendige Stimmenzahl nicht auf, so ist innert vieer Wochen eine weitere Mitgliederversammlung einzuberufen, die über die Auflösung ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden mitglieder mit einfacher Mehrheit endgültig beschliesst.
  2. Wird die Auflösung beschlossen, so wird das vorhandene Vereinsvermögen nach Ablösung aller Schulden und Verpflichtungen treuhänderisch der Stadt Thun (in Absprache mit dem Stadtpräsidenten) oder einer pferdesportlichen Institution übergeben, mit der Auflage, dasselbe für ähnliche Zwecke zu verwenden.

Inkrafttreten, Art. 21
Die vorliegenden Statuten treten nach Annahme durch die ordentliche Mitgliederversammlung vom 12. November 2010 sofort in Kraft.

Längenbühl, 12. November 2010

Namens des Vorstandes:
Der Präsident:               sig. Toni Hadorn

Copyright © 2008-2018 Pferdesportverein Thun. All rights reserved.
​Alle Bildrechte liegen bei Evelyne Gfeller Photography bzw. dem Pferdesportverein Thun.
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